Kinderwunschkliniken wie IVI sind in Spanien strengen rechtlichen Bestimmungen und regelmäßigen Kontrollen der angewendeten Techniken, der Nutzung genetischen Materials (wie Oozyten, Samenzellen, embryonalen Frühstadien und Embryonen) sowie der Datenspeicherung und der Vertraulichkeit von Daten unterworfen.
In Spanien hat man bereits in den siebziger Jahren die Notwendigkeit gesehen, dem Erscheinen von Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin Rechnung zu tragen und legale Regulierungen zu formulieren. Das erste Gesetz über die Techniken der humanen Reproduktionsmedizin wurde 1988 verabschiedet. Seitdem wurde es gemäß den stetigen Entwicklungen auf diesem Gebiet angepasst, zuletzt im Jahr 2015. Das Gesetz umfasst sowohl Bestimmungen über die Techniken zur Lösung der Probleme von Zeugungsunfähigkeit als auch Festlegungen zu Verfahren zur Vermeidung der Weitergabe genetischer Krankheiten.
Eine Nationale Kommission für Humane Reproduktionsmedizin (Comisión Nacional de Reproducción Humana Asistida) mit beratender Funktion überwacht in Zusammenarbeit mit den regionalen Gesundheitsbehörden die Einhaltung der Gesetze. Ein wichtiger Mechanismus ihrer Arbeit ist die Bereitstellung von Informationen über die Praktiken eines Kinderwunschzentrums als auch über seine Ergebnisse. Für diesen Zweck wurde ein Register geschaffen, das Daten zu Verfahren und Erfolgsraten beinhaltet, die auch veröffentlicht werden, damit sich Bürger*innen über die Qualität der Reproduktionskliniken informieren können.
Regulierungen der reproduktionsmedizinischen Techniken
Ein Gesundheitszentrum wie IVI muss für die Durchführung seiner Behandlungen die Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde erhalten haben. Das Personal muss die entsprechenden Qualifikationen besitzen, um reproduktionsmedizinische Behandlungen auszuführen. Die angewandten Techniken müssen wissenschaftliche und medizinische Standards erfüllen. Unter diesen Punkt fallen die künstliche Befruchtung, die Befruchtung in vitro (IVF) und die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit eigenen Gameten – Ei oder Samenzellen – oder mit Spenderzellen sowie mittels Transfer embryonaler Frühstadien und intratubaren Gametentransfers. Hier findest du Informationen zu den Behandlungen von IVI.
Die Frau muss freiwillig und im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten ihr schriftliches Einverständnis geben, nachdem sie ausführlich über die Behandlung und ihre Aussichten informiert wurde. Dies schließt auch die Darlegung aller Kosten ein.
Darüberhinaus müssen die Kinderwunschkliniken eine Akte für alle Patient*innen anlegen, in der all für die Behandlung klinisch relevanten Daten gesammelt werden. Dabei wird die Vertraulichkeit der Daten garantiert. Im Fall von Ei- oder Samenzellspendern bedeutet dies, dass die Identität nicht preisgegeben wird. Jedoch können schwangerschaftsrelevante Daten wie Alter und Blutgruppe an die Empfängerin weitergegeben werden.
In jedem Zyklus können der Frau maximal drei Prä-Embryonen eingesetzt werden. In der Praxis wird zunehmend der Transfer eines einzelnen Embryos (SET – single embryo transfer) durchgeführt, um das Risiko von Mehrlingsschwangerschaften zu vermindern.
Das Klonen von humanen Wesen zu reproduktivem Zwecken ist verboten.
Präimplantationsdiagnostik
Ist ein Zentrum für Reproduktionsmedizin ermächtigt, Techniken der Präimplantationsdiagnostik anzuwenden, sollen diese nur zum Einsatz kommen, um schwere Erbkrankheiten, die keine postnatale Heilung erwarten lassen, auszuschließen. Dazu ist es erlaubt, Embryonen im Frühstadium auszuwählen, die vom genetischen Defekt nicht betroffen sind. Bei IVI werden vor allem die gesunden Blastozysten (das Embryonalstadium nach 5 Tagen) für den Embryonentransfer genutzt. Es ist notwendig, dass die Genmutation eindeutig festgestellt wurde und es sich um Diagnosen mit schwerwiegenden Folgen handelt. Es ist untersagt, nicht pathologische Erbeigenschaften zu manipulieren sowie eine Geschlechts- oder Rassenauswahl zu treffen.
Die Teilnehmer*innen der Kinderwunschbehandlung
Das Spenden von Gameten und Prä-Embryonen muss selbstlosen und nicht kommerziellen Charakter besitzen. Eine Aufwandsentschädigung kann allein für körperliche Unannehmlichkeiten, Fahrtkosten und Arbeitsaufwand, die durch die Spende entstehen, gezahlt werden. Das Spanische Gesundheits- und Verbraucherministerium legt die Grundbedingungen der Spende fest, um ihre Uneigennützigkeit zu garantieren. Die Spende ist in Spanien anonym. Kinder, die mit Hilfe einer Gametenspende zur Welt kommen, haben das Recht auf allgemeine Informationen, die die Identität des Spenders oder der Spenderin ausschließen. Spender*innen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, gesund sowie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein.
Die maximale Anzahl geborener Kinder mit den Gameten desselben Spenders/Spenderin beträgt 6.
Empfängerinnen einer Kinderwunschbehandlung können gleichgeschlechtliche Paare, alleinstehende Mütter und auch unverheiratete Paare sein. Geschlechtliche Vorlieben sowie der Zivilstatus sind für eine Behandlung unerheblich.
Auch die Empfängerin einer reproduktionsmedizinischen Behandlung muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten sein. In der ausführlichen Information vor Beginn der Behandlung muss auf mögliche Risiken während der Kinderwunschbehandlung und der Schwangerschaft hingewiesen werden. Auch auf die Folgen für die Nachkommenschaft, die aus einer Mutterschaft zu einem klinisch unangemessenen Alter resultieren könnten, muss verwiesen werden. IVI führt Kinderwunschbehandlungen bis maximal zum 50. Lebensjahr aus.
In keinem Fall darf der Samenspender persönlich von der Empfängerin ausgewählt werden.
Eine größtmögliche phänotypische und immunologische Ähnlichkeit der Eigenschaften von Spender*innen und Empfänger*innen soll vom medizinischen Personal gewährleistet sein.
Die Vaterschaft eines verstorbenen Mannes kann nur anerkannt werden, wenn sich zum Zeitpunkt des Todes sein Erbmaterial bereits in der Gebärmutter befindet. Der Mann kann zudem schriftlich (etwa in einem Testament) sein Einverständnis erklären, dass seine kryokonservierten Samenzellen bis zu 12 Monate nach seinem Ableben zur Befruchtung seiner Frau genutzt werden können. Dieses Einverständnis gilt auch als gegeben, wenn der Mann sich zum Zeitpunkt des Todes in einer Kinderwunschbehandlung befunden hat und alles für den Transfer befruchteter Eizellen in die Wege geleitet wurde.
In Spanien ist die Leihmutterschaft strengst verboten.
Wissenschaftliche Nutzung von Gameten und embryonalen Frühstadien
Die Nutzung von überschüssigen Prä-Embryonen, Spermien, Oozyten oder ovariellem Gewebe für wissenschaftliche Zwecke bedarf dem ausdrücklichen Einverständnis des Spenders/der Spenderin.
Das Forschungsprojekt, für das das Material genutzt werden soll, muss durch die Gesundheitsbehörden und die Nationale Kommission für humane Reproduktionsmedizin bewilligt sein und von wissenschaftlichem Fachpersonal durchgeführt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die herausragende Qualität von IVI auf der kompromisslosen Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben fußt. Sehr gut ausgebildetes medizinisches und psychologisches Personal sowie die enge Verquickung zwischen angewandter Reproduktionsmedizin und innovativer Forschung machen IVI zu einem Kinderwunschzentrum, in dem modernste Technik, langjährige Erfahrung, individuelle Betreuung und die Gewährleistung vom rigorosem umsichtigen Umgang mit dem genetischen Material und den Daten der Patient*innen zusammenkommen.
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